Die Gewerkschaft Comisiones Obreras hatte geltend gemacht, dass Arbeitgeber die täglichen Arbeitszeiten der Beschäftigten erfassen müssten, da nur so der im spanischen Recht vorgesehenen Verpflichtung, den Arbeitnehmervertretern die monatlich geleisteten Überstunden zu übermitteln, genüge getan werden könne. Das spanische Gericht Audiencia National hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der spanischen Regelung mit der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und legte die Frage dem EuGH vor.
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